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01.06.2022 | Bau & Immobilien | ID: 1116285
Soweit der Bauherr keine vertraglichen Vorgaben macht und auch keine gesetzlichen Versicherungspflichten bestehen, kann jeder am Bauvorhaben Beteiligte sich frei entscheiden, ob und wie er seine Gefahren und Risiken versichern will. Da die Gefahren bei der Realisierung von Bauvorhaben so mannigfaltig wie die Projekte selbst sind, ist es jedoch mehr als empfehlenswert einen guten Versicherungsschutz abzuschließen. Dabei ist auch zu beachten, dass es, wenn keine Abstimmung zwischen dem Bauherrn und den Auftragnehmern bzw zwischen den Auftragnehmern getroffen wird, oft zu Doppelversicherung von Gefahren und mitunter auch zu Versicherungslücken kommt.
Während im Idealfall mit einer Versicherung bei Ansprüchen nach einem Schadensfall durch Auszahlung einer Versicherungssumme das Vermögen und mitunter die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gesichert wird, kann es selbst aufgrund kleiner Verstöße gegen die Vorschriften der Versicherung nur zu Teilauszahlungen oder einem gesamten Ausbleiben der Versicherung kommen. Dies kann gerade für kleine Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben.
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus dem Gesetz oder aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Die Nichteinhaltung der Obliegenheit kann zu erheblichen Nachteilen des Versicherungsnehmers – nämlich unter Umständen zu einer Leistungsfreiheit oder einem Kündigungs-/Rücktrittsrecht des Versicherers – führen.
Der entstandene Schaden soll, wenn schon sein Eintritt nicht verhindert werden konnte, möglichst gering gehalten werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind, wenn möglich (dh wenn es die Umstände des Einzelfalles zulassen), mit dem Versicherer abzustimmen.
Der Versicherer ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis umfassend zu informieren (schriftlich, telefonisch oder fernschriftlich).
Es ist alles Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst nicht bloß ein passives Beantworten von Fragen des Versicherers, sondern auch die aktive Beschaffung von Informationen.
Der Versicherer ist bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Die Unterstützung umfasst Folgendes: Der vom Versicherer bestellte Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) ist zu bevollmächtigen, ihm sind alle benötigten Informationen zu geben und es ist ihm die Prozessführung zu überlassen.
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf ein Schadenersatzanspruch weder ganz noch zum Teil anerkannt bzw verglichen werden.
Die wichtigsten Do’s und Dont‘s für das Verhalten im Schadensfall, um die Auszahlung der Versicherung zu garantieren, finden Sie in der „Checkliste – Verhalten im Schadensfall“.