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24.02.2026 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1237535
Die wichtigsten Neuregelungen des Vergaberechtsgesetzes 2026 sind:
Ein zentrales, politisches Ziel der BVergG-Novelle 2026 ist die Stärkung strategischer Beschaffungsziele, insbesondere die Berücksichtigung nachhaltiger, sozialer, innovativer und KMU-freundlicher Aspekte. § 91 Abs 5 BVergG verpflichtet öffentliche Auftraggeber solche qualitativen Aspekte verstärkt in die Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen, Eignungs- und Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen aufzunehmen.
Durch die Novelle erfolgen wesentlichen Anhebungen einzelner Schwellenwerte. Dadurch kommt es zu Vereinfachungen bei Vergabeverfahren. Das Schwellenwertsystem im Unterschwellenbereich wird insgesamt neu strukturiert und vereinheitlicht. Zusätzlich erfolgt eine teilweise Anhebung der Wertgrenzen.
Eine wesentliche Intention des Vergaberechtsgesetzes 2026 ist die Integration der eForms in die nationalen Vergabeverfahren. Bekanntmachungen und Bekanntgaben erfolgen ausschließlich in standardisierten, maschinenlesbaren eForms (Durchführungsverordnung EU 2019/1780), inklusive Metadaten, Kerndatenquelle und verpflichtender Felder. Der Open-Government-Data-Ansatz https://www.data.gv.at/ wird beibehalten, allerdings entfallen zukünftig nationale Sonderfelder.
Die Bekanntgabe über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nunmehr ausdrücklich als Zuschlagsentscheidung und ist demgemäß eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Ausdrücklich klargestellt wird, dass bereits die Reihung der Unternehmer anfechtbar ist.
Auch der beabsichtigte Abruf aus einer Rahmenvereinbarung ist ebenfalls mittels Zuschlagsentscheidung vorab bekanntzugeben. Dies löst jedoch keine Stillhaltefrist aus, sodass der Zuschlag nur im Nachhinein mittels eines Feststellungsantrages bekämpft werden kann.
Der Großteil der neuen bzw geänderten gesetzlichen Bestimmungen des BVergG 2018 tritt gem § 376 Abs 6 Z 1 BVergG 2018 mit dem auf das Kundmachungsdatum folgenden Monatsersten in Kraft.
Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Bekanntmachungen und Bekanntgaben, welche erst mit 01.10.2026 in Kraft treten (§ 376 Abs 6 Z 2 BVergG 2018).
Für bereits laufende Vergabeverfahren gilt gem § 376 Abs 6 Z 5 BVergG 2018, dass bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dementsprechend gilt auch für Rahmenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen worden sind bzw deren Vergabeverfahren vor Inkrafttreten der Novelle eingeleitet worden sind, die bisherige Rechtslage.
Für Auftraggeber:
Für Bieter: