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25.11.2025 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1237535

BVergG-Novelle 2026: Zahlreiche Änderungen durch das neue Vergaberechtsgesetz 2026

WEKA (cva)

Welche gesetzlichen Änderungen kommen mit der anstehenden BVergG-Novelle ab März 2026 auf Auftraggeber und Bieter zu?

Die Regierungsvorlage zum Vergaberechtsgesetz 2026 wird voraussichtlich im Dezember 2025 im Nationalrat zur Abstimmung kommen und ab März 2026 gelten. Mit diesem Gesetz ändern sich die Bundesvergabegesetze (BVergG, BVergGKonz und BVergG Verteidigung und Sicherheit) in zahlreichen Punkten.

BVergG neu: Wesentliche Punkte des Entwurfs zum Vergaberechtsgesetzes 2026

Schwellenwerte

Das Schwellenwertregime im Unterschwellenbereich wird neu gestaltet – mit erhöhten Schwellenwerten, die dauerhaft im Gesetz verankert werden und anstelle der bisher immer nur befristet (per Verordnung) erhöhten Schwellenwerte gelten. Dies sorgt bei Auftraggebern und Bietern für mehr Planungssicherheit und stellt va für kleinere Beschaffungen eine Entlastung dar, da zahlreiche Verfahren einfacher und schneller abgeschlossen werden können. Jedoch müssen Auftraggeber bei Direktvergaben ab einem Auftragswert von EUR 50.000,– dokumentieren, dass sie drei Vergleichsangebote eingeholt haben. So soll ein Mindestmaß an Preistransparenz und Markterkundung sichergestellt werden.

Pflicht zur Verwendung von eForms und einheitliche Bekanntgabeschwelle von EUR 50.000,–

Auch im Unterschwellenbereich sind künftig Bekanntmachungen und Bekanntgaben, also Ausschreibungen und Zuschlagsmeldungen, in den standardisierten elektronischen Formularen (eForms) zu erstellen. Damit setzt Österreich EU-Vorgaben um. Außerdem müssen Zuschläge – auch unterhalb der EU-Schwellenwerte – grundsätzlich bekanntgegeben werden. So sollen auch kleinere Vergaben für den Markt sichtbar werden.

Flexibilisierung des Eignungszeitpunktes

Die Eignung muss spätestens zu gesetzlich definierten Prüfzeitpunkten vorliegen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt im Verfahren nach hinten verschoben wird.

Präzisierung bei Rahmenvereinbarungen

Die Zuschlagsentscheidung wird mit der Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gleichgesetzt. Verbindliche Begrenzungsparameter bleiben die Höchstmenge bzw der Höchstwert. Dies sollte das Nachprüfungsrisiko bei Abrufen verringern.

Klarstellung bei Selbstreinigung & Mitwirkungspflichten

Zukünftig erhalten Unternehmen, die von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnten, weil Ermittlungen gegen sie laufen, genauere Regeln, unter welchen Bedingungen sie sich rehabilitieren können. Zudem müssen solche Unternehmen in Zukunft mit den Behörden und den Auftraggeber zusammenarbeiten, besonders mit Blick auf eine Schadensgutmachung.

Neues Gebührensystem im Rechtsschutz

Das derzeit komplizierte System der Pauschalgebühren für Nachprüfungsverfahren wird vereinheitlicht und vereinfacht. Außerdem müssen Ausschreibungsunterlagen verpflichtend die zuständige Vergabekontrollbehörde und Gebühreninformationen enthalten.

Novelle des BVergG: Weitere Gesetzwerdung

Das Gesetz wurde am 25.11. im Justizausschuss behandelt und wird im Plenum des Nationalrates am 10./11.12.2025 zur Abstimmung gebracht, der Bundesrat folgt im Zeitraum vom 16. bis 18.12.2025. Danach erfolgt die Aussendung zur Zustimmung der Länder gem Art 14b B-VG. Ziel ist, dass die Novelle spätestens mit März 2026 in Kraft tritt.

Quelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/302

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