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29.05.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1192746
Arbeitgeber können auch 2026 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie an ihre Arbeitnehmer auszahlen
Im Gegensatz zu den Vorjahren sind aber folgende Neuerungen zu berücksichtigen:
Die Zahlung muss somit im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung erfolgen, die auf einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung beruht.
Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite kann eine Betriebsvereinbarung ausreichend sein.
Besteht kein Betriebsrat, kommt eine vertragliche Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer in Betracht, sofern eine entsprechende kollektivvertragliche Ermächtigung vorliegt. Offen bleibt derzeit allerdings, wie der Begriff „sämtliche Arbeitnehmer“ auszulegen sein wird und in welchem Umfang Differenzierungen zwischen Arbeitnehmergruppen (zB Arbeiter und Angestellte oder nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit) zulässig bleiben.
Die Mitarbeiterprämie 2026 soll — wie bereits die Teuerungsprämien und die Mitarbeiterprämien der Vorjahre — nur dann steuerfrei bleiben, wenn sie als zusätzliche Zahlung gewährt wird.
Zahlungen, die bisher üblicherweise geleistet wurden, fallen daher nicht unter die Befreiung. Nicht begünstigt sind insbesondere Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen. Frühere Corona-, Teuerungs- oder Mitarbeiterprämien der Jahre 2020 bis 2025 gelten hingegen nicht als schädliche Vorleistungen.
Erhält der Arbeitnehmer – zB von mehreren Arbeitgebern – im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026 mehr als EUR 500,– an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 EStG zum Tragen.
Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG gewährt, können insgesamt höchstens EUR 3.000,– steuerfrei bleiben.
Wie bereits bei den Vorgängerregelungen erhöht die Mitarbeiterprämie 2026 weder das Jahressechstel noch wird sie auf das Jahressechstel angerechnet.
Hinweis:
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Quelle: Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden; https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/97