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16.02.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1110530
Besteht für einen Mitarbeiter die Möglichkeit seinen privaten oder Firmen-Pkw auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatz zu parken, der in einer Kurzparkzone liegt, ist ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Der pauschale Sachbezugswert gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch vom Arbeitgeber angemietete Abstell- oder Garagenplätze, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Parkmöglichkeit für den Arbeitgeber.
Wichtig:
Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz ständig (inner- und außerhalb der Arbeitszeit) in der Nähe der Wohnung des Mitarbeiters zur Verfügung, ist der Hinzurechnungsbetrag nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.
Der Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn
Hinweis:
Ein eindeutig zugewiesener fixer Garagen- oder Abstellplatz für einen konkreten Mitarbeiter ist für den Hinzurechnungsbetrag nicht erforderlich. Es führt bereits die Möglichkeit, einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges. Die Berechtigung kann zB durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken oder eine Parkkarte, eingeräumt werden.
In folgenden Fällen ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen:
Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.
Hinweis: Kostenersätze
Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.