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04.01.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1154380
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Altersteilzeit finden sich in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
Achtung:
Bei Blockzeitmodellen, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, reduziert sich die Förderung. Das Blockzeitmodell wird bis 2029 auslaufen! Details siehe weiter unten.
Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:
Die Unterscheidung zwischen den beiden Modellen ist relevant für die Höhe der Altersteilzeitförderung, die der Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhält.
Bei dem durchgehenden (kontinuierlichen) Modell arbeitet der Dienstnehmer für die gesamte vereinbarte Dauer der Altersteilzeit weiter zu der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit.
Dabei ist für Altersteilzeiten, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit zulässig, sofern die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten (ab Beginn der Altersteilzeit) mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden.
Für Altersteilzeiten, die vor dem 1. Jänner 2024 begonnen haben, gilt weiterhin, dass die vereinbarte Normalarbeitszeit innerhalb eines 12-Monatszeitraumes erreicht und allfällige Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein müssen.
Von einem Blockmodell spricht man, wenn der Dienstnehmer für eine gewisse Zeit Vollzeit weiterarbeitet (Vollzeitphase) und in weiterer Folge das so eingearbeitete Zeitguthaben vor Ende des Dienstverhältnisses als Zeitausgleich verbraucht (Freizeitphase).
Im Zusammenhang mit dem Blockzeitmodell sind 2 Punkte besonders zu beachten:
Wird einer der beiden Punkte nicht beachtet, muss der Dienstgeber die gesamte Altersteilzeitförderung zurückzahlen.
Das Altersteilzeitgeld beträgt
Bei Blockzeitmodellen, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, reduziert sich die Förderung wie folgt, bis das Blockzeitmodell 2029 schlussendlich ausläuft.
Laufzeitbeginn im Kalenderjahr | Höhe der Förderung |
2024 | 42,5 % |
2025 | 35,0 % |
2026 | 27,5 % |
2027 | 20,0 % |
2028 | 10,0 % |
Ab einem Laufzeitbeginn im Kalenderjahr 2029 gebührt für geblockte Altersteilzeiten keine Förderung mehr.
Die gesetzliche Grundlage zur Teilpension war bis 31. Dezember 2023 in § 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelt. Mit 1. Jänner 2024 wurden die Bestimmungen zur Teilpension mit jenen zur Altersteilzeit im neugefassten § 27 AlVG zusammengefasst. Materiell gibt es keine Änderungen, ab diesem Zeitpunkt gebührt Altersteilzeitgeld, wenn die Voraussetzungen für Altersteilzeit vorliegen und der Dienstnehmer Anspruch auf eine Korridorpension hat. In diesem Fall gebührt bei einem durchgehenden (kontinuierlichen) Altersteilzeitmodell 100 % (statt 90 %) des zusätzlichen Aufwandes des Dienstgebers (gedeckelt mit der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage).