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20.12.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1106517
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis, welches die folgenden Punkte beinhalten muss:
Ein qualifiziertes Dienstzeugnis enthält über den gesetzlich notwendigen Inhalt hinaus noch folgende Punkte:
Auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis besteht kein gesetzlicher Anspruch seitens des Arbeitnehmers. Die Formulierung des Dienstzeugnisses ist Sache des Arbeitgebers (z.B. OGH 08.03.2001, 8 ObA 217/00w). Allerdings gilt es hier einige Regeln zu beachten.
Fehlt im Dienstzeugnis die Adresse des Arbeitnehmers, wird es nicht als Dienstzeugnis tituliert oder weist es Rechtschreibfehler auf, lässt dies auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitnehmers schließen. Das gilt auch für die Ausstellung auf verschmutztem oder zerrissenem Papier. Ein solches Dienstzeugnis erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Arbeitnehmer behält einen Anspruch auf Ausstellung eines gesetzmäßigen Dienstzeugnisses, wobei aber kein Anspruch auf ein absolut fehlerfreies Zeugnis besteht. Marginale Fehler, wie beispielsweise fehlende Satzzeichen oder uneinheitliche Zeilenabstände müssen vom Arbeitgeber nicht korrigiert werden. Der Arbeitnehmer hat solche hinzunehmen.
Wie ausgeführt, darf die Art der Beendigung nur dann angegeben oder auch nur angedeutet werden, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt.
Es ist das Prinzip der Vollständigkeit zu beachten, was bei der Durchführung von verschiedenartigen Arbeiten durch den Arbeitnehmer eine zeitliche Komponente hat. Im Falle so genannter „Parallelverrichtungen“ ist der Zeitaufwand der einzelnen Arbeitsbereiche in Relation zur Gesamtarbeitszeit zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Reihung der Arbeitsbereiche der objektiven Bedeutung entspricht. Wird eine willkürliche Reihung vorgenommen, kann nämlich beim unbefangenen Leser ein für das Fortkommen des Arbeitnehmers nachteiliger Eindruck erweckt werden (OLG Wien, 8 Ra 154/98w).
Für den Arbeitnehmer nachteilige Anmerkungen sind unzulässig, was auch für solche Anmerkungen gilt, die erst bei näherer Betrachtung für das Fortkommen des Arbeitnehmers negativ sind, wie etwas so genannte „Geheim-Codes“.
Umgang mit negativen Arbeitsleistungen
Das Verbot, nachteilige Formulierungen im Dienstzeugnis zu verwenden (und zwar sowohl offenkundige als auch versteckte Formulierungen), wird von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung streng verfolgt. Sollte ein Arbeitgeber ein Dienstzeugnis für einen Arbeitnehmer mit schlechten Arbeitsleistungen ausstellen, ist ihm anzuraten, bloß ein einfaches Dienstzeugnis herauszugeben. Versuche, die schlechten Leistungen des Arbeitnehmers zu umschreiben, sind idR erkennbar.
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: Arbeitnehmer, die laut Dienstzeugnis „stets zur vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Arbeitgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.