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10.02.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1250334
In Österreich haben unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter einen rechtlichen Anspruch auf Elternkarenz. Eltern können diese berufliche Freistellung nach der Geburt ihres Kindes nehmen, um sich auf die Betreuung und Erziehung des Kindes zu konzentrieren.
In diesem Artikel erfahren Sie Wissenswertes über die Elternkarenz – von den gesetzlichen Ansprüchen über Beginn und Dauer bis hin zu den verschiedenen Regelungen, die Eltern und Arbeitgeber:innen betreffen.
Elternkarenz ist die Freistellung von der Arbeit für Mütter und Väter nach der Geburt ihres Kindes für einen bestimmten Zeitraum.
Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, der für Frauen im Mutterschutzgesetz bzw für Männer im Väter-Karenzgesetz geregelt ist.
Während der Karenzzeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer:innen kein Gehalt. Stattdessen können sie Kinderbetreuungsgeld beantragen.
Gut zu wissen:
Die Elternkarenz ist von der Elternteilzeitund dem Papamonat abzugrenzen.
Folgende Personengruppen haben Anspruch auf Elternkarenz:
Außerdem müssen Mütter und Väter aus diesen Personengruppen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in Karenz gehen zu können:
Achtung:
Für freie Dienstnehmer:innen, Selbstständige, Studierende oder Arbeitslose besteht kein Anspruch auf Elternkarenz.
Die Elternkarenz beginnt frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist (Zeitraum des gesetzlichen Beschäftigungsverbots für werdende Mütter). Diese Schutzfrist besteht in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Grundsätzlich muss die Karenz mindestens 2 Monate dauern.
Wie lange die Karenzzeit tatsächlich dauern darf, hängt vom Geburtstermin des Kindes ab:
Karenz für Kinder, die vor dem 1. November 2023 geboren sind
Karenz für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren sind
Es besteht nur in folgenden Fällen ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes:
Wenn keiner der genannten Fälle vorliegt, endet die Elternkarenz spätestens 2 Monate früher – also mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
Dies gilt auch dann, wenn nur einer der beiden Elternteile in Karenz geht.
Beispiel:

Wenn Mütter oder Väter in Karenz gehen, müssen sie ihre Arbeitgeber:innen über Dauer und Ende der Karenzzeit schriftlich informieren.
Dabei sind unterschiedliche Meldefristen zu beachten:
Die Karenz kann zwischen den Eltern maximal zweimal geteilt werden.
Das bedeutet: Insgesamt sind bis zu 3 Karenzteile möglich (z. B. Mutter-Vater-Mutter).
Jeder Karenzteil muss dabei mindestens 2 Monate dauern.
Während der Elternkarenz dürfen die betroffenen Arbeitnehmer:innen eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Möglich ist dies entweder
Achtung:
Das Entgelt für diese Beschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Für 2025 liegt diese bei EUR 551,10 pro Kalendermonat.
Außerdem können Arbeitnehmer:innen während ihrer Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Diese darf höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr betragen und muss mit dem Arbeitgebenden vereinbart werden.
Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung der Gesundheitskasse in Österreich, die Eltern während ihrer Karenz beantragen können.
Dabei können sie aus zwei Modellen wählen:
1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto)
Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes richtet sich danach, wie viele Tage die Eltern in Karenz bleiben möchten. Je länger sie in Karenz gehen, desto geringer ist der Tagsatz, den sie erhalten.
Auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, haben Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld-Konto.
2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Dieses Modell richtet sich an jene Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen.
Um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen Eltern vor der Geburt ihres Kindes eine Berufstätigkeit ausgeübt haben.
Während der Elternkarenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Dieser beginnt mit der Meldung der Karenz, frühestens allerdings 4 Monate vor Antritt. Wenn der Vater zuerst in Karenz geht, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab der Geburt des Kindes.
Der Schutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternkarenz bzw nach dem Karenzteil.

Geburten vor dem 1. August 2019
Geburten ab dem 1. August 2019
Unter Vereinbarung mit dem arbeitgebenden Unternehmen habe beide Elternteile die Möglichkeit, 3 Monate ihrer Karenz aufzuschieben. Diese aufgeschobene Karenz muss dann bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbraucht werden.
Verhinderungskarenz steht einem Elternteil zu, wenn der andere, überwiegend betreuende Elternteil aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses das Kind nicht mehr betreuen kann.
Beispiele für solche Ereignisse sind etwa Tod, eine schwere Erkrankung oder der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind.
In diesen Fällen kann der andere Elternteil bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Karenz gehen – auch wenn dieser ursprünglich als zweiter Elternteil keine Elternkarenz geplant oder seinen Karenzteil bereits verbraucht hat.
Sie wollen sichergehen, dass Sie als Arbeitgeber:in alle gesetzlichen Regeln zur Elternkarenz korrekt umsetzen?
Dann empfehlen wir Ihnen das Live Online-Seminar „Karenz und Elternteilzeit rechtssicher gestalten“. Hier erhalten Sie praxisnahe Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu Elternkarenz, Mutterschutz & Co:
Die Referentin und Arbeitsrechtsspezialistin RA Dr. Natalie Hahn erklärt Ihnen alle relevanten Pflichten aus Sicht der Arbeitgeber:innen. Außerdem bekommen Sie wertvolle Tipps, damit Sie rechtliche Risiken minimieren und die Ansprüche Ihrer Mitarbeitenden konfliktfrei organisieren können.
Mütter oder Väter können ihre Karenz verlängern. Dies müssen sie spätestens 3 Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz dem Unternehmen bekannt geben. Dabei ist auch der gewünschte Verlängerungszeitraum anzugeben.
Während der Elternkarenz entsteht kein neuer Urlaubsanspruch. Wird die Karenz während eines Arbeitsjahres angetreten, wird der Urlaubsanspruch aliquot berechnet. Sobald die Karenz endet und die Arbeit wieder aufgenommen wird, entsteht ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch bis zum Ende des aktuellen Urlaubsjahres. Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch um die Dauer der Karenz.
Nach dem Ende der Karenz muss die Arbeit wieder angetreten werden. Der Wiedereinstieg findet spätestens am 2. Geburtstag des Kindes statt. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung des Dienstantritts nach der Elternkarenz gibt es nicht – eine frühzeitige Kommunikation ist jedoch ratsam.