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27.01.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1192746
Für das Jahr 2025 ist keine Verlängerung der abgabenfreien Mitarbeiterprämien vorgesehen, die auf das Jahr 2024 begrenzt waren.
Wichtig:
Mitarbeiterprämien, die dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden können und alle Voraussetzungen erfüllen, können noch bis 15. Februar 2025 abgabenfrei ausbezahlt werden.
Die mit 01.01.2024 eingeführte steuerfreie Mitarbeiterprämie knüpft an die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführte Teuerungsprämie an.
Hinweis:
Die Regelung sah vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährte, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden konnten.
Auch die für das Kalenderjahr 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie ist darauf ausgerichtet, den Beschäftigten von Betrieben in Zeiten hoher Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung zu dienen.
Hinweis:
Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so ist dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für die Steuerbefreiung nicht schädlich.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sind diese bis zu EUR 3.000,– pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Im Unterschied zur bisherigen Teuerungsprämie ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
Ist für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne und Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.
Die Mitarbeiterprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu.
Wird im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur dann steuerfrei, als diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr nicht übersteigen; dh, wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt, dann kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Werden im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000,– steuerfrei berücksichtigt, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 EStG zum Tragen.
Nicht unter die Mitarbeiterprämie fallende Zulagen und Bonuszahlungen oder jene, die EUR 3.000,– übersteigen, sind nach dem Tarif zu versteuern.
Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen.
Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die Mitarbeiterprämie ist auch sozialversicherungsfrei, sowie von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.