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08.05.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1268157
Der besondere Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds endet gem § 120 Abs 3 iVm § 62 Z 1 ArbVG bei dauernder Einstellung des Betriebs sofort. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des allgemeinen Kündigungsschutzes gekündigt werden kann. Dagegen muss im Falle einer geplanten dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes gem § 121 Z 1 ArbVG die vorherige Zustimmung des Gerichts zur beabsichtigten Kündigung eines BR-Mitglieds eingeholt werden.
Die geplante dauernde Einstellung eines Betriebes iSd § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel, der Betriebseinstellung. Ist die Auflösung bereits erfolgt, stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss. Die Abgrenzung zwischen einer (genehmigungspflichtigen) Kündigung nach § 121 Z 1 ArbVG und einer gem § 120 Abs 3 ArbVG genehmigungsfreien Kündigung eines BR-Mitglieds richtet sich daher danach, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist.
Maßnahmen, die eine Betriebsstillegung indizieren, sind idR die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte, der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. Dabei ist auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebes auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort.
Eine bloße Betriebseinschränkung, aber noch keine Betriebsstilllegung wurde in folgendem Fall angenommen:
Solange Arbeitsverhältnisse (aus welchem Grund auch immer) noch aufrecht sind (also auch, wenn es sich bloß um die Arbeitsverhältnisse der BR-Mitglieder handelt), liegt jedenfalls auch noch ein Betrieb iSd § 34 ArbVG vor. Solange noch keine Betriebseinstellung (Betriebsstillegung) vorliegt, muss daher die vorher Zustimmung des Gerichts zur Kündigung eine BR-Mitglieds eingeholt werden (OGH 18.12.2025, 9 ObA 74/25k).