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30.11.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1104936
Die Senkung der Lohnsteuer-Tarifstufen soll in zwei Schritten erfolgen:
Für Lohnzahlungszeiträume zwischen 01.012022 und 30.06.2022 kommt der Steuersatz von 35 %, ab 01.07.2022 der Steuersatz von 30 % zur Anwendung. Dienstgeber haben gem § 77 Abs 3 EStG bis spätestens 30.09.2022 eine Aufrollung der Bezüge durchzuführen, um die Tarifsenkung von 35 % auf 32,5 % für die Monate Jänner bis Juni 2022 zu berücksichtigen.
Für Lohnzahlungszeiträume zwischen 01.01.2023 und 30.06.2023 kommt noch der Steuersatz von 42 %, ab 01.07.2023 der Steuersatz von 40 % zur Anwendung. Dienstgeber haben gem § 77 Abs 3 EStG bis spätestens 30.09.2023 eine Aufrollung der Bezüge durchzuführen, um die Tarifsenkung zu berücksichtigen.
Abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage soll der vom Dienstnehmer zu leistende Beitragsteil in der ASVG-Krankenversicherung (bisher 3,87 %) nach einer gesetzlich festgelegten Staffel reduziert werden.
Bruttoentgelt in EUR | KV-Beitrag (DN-Anteil) |
bis 1.100,00 | 2,17 % |
von 1.000,01 bis 1.800,00 | 2,37 % |
von 1.800,01 bis 1.900,00 | 2,47 % |
von 1.900,01 bis 2.000, 00 | 2,67 % |
von 2.000,01 bis 2.100, 00 | 2,87 % |
von 2.100,01 bis 2.200, 00 | 3,07 % |
von 2.200,01 bis 2.300, 00 | 3,27 % |
von 2.300,01 bis 2.400, 00 | 3,47 % |
von 2.400,01 bis 2.500, 00 | 3,67 % |
über 2.500, 00 | 3,87 % |
Ebenfalls reduziert wird der Lehrlingsanteil am KV-Beitrag.
Im § 53 Abs 3 ASVG wird der Pauschalbeitrag festgelegt, den Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu leisten haben. Der auf die Krankenversicherung entfallende Teil in Höhe von 3,87 % soll auf 2,17 % reduziert werden, wobei die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag vom Bund getragen wird.
Die Senkung des KV-Beitrages soll mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Hinweis Quelle: EB zur ÖkoStRefG 2022