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01.12.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1104938
Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob fallweise Beschäftigte und unregelmäßig geringfügig Beschäftigte bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl voll zu berücksichtigen sind.
Einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht für Dienstnehmerinnen,
Die Elternteilzeit mit Rechtsanspruch beginnt frühestens mit dem Ende der Schutzfrist und kann längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw bis zum späteren Schuleintritt des Kindes dauern. Die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt zwei Monate. Dieser gesetzliche Anspruch ist für Mütter in § 15h MSchG bzw für Väter in § 8 VKG geregelt.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind individuell mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Diesbezüglich sind im Gesetz keine zwingenden Vorgaben vorgesehen. Es sind jedoch die betrieblichen Interessen sowie die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der Dienstnehmeranzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden.
Dabei kommt es allein auf deren Zahl, somit die „Zahl der verfügbaren Köpfe“ an (vgl Ercher/Stech aaO; Burger aaO). Irrelevant ist damit, ob es sich um befristet oder unbefristet aufgenommene Arbeitnehmer handelt, ebenso der Umfang der Beschäftigung (vgl OGH 9 ObA 39/18b).
Für die Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer sind zu berücksichtigen:
Auch der jeweilige Antragsteller selbst ist bei der Ermittlung der Beschäftigungszahl zu berücksichtigen (vgl OGH 9 ObA 39/18b).
Auch karenzierte oder sich im Präsenz- oder Zivildienst befindliche, ansonsten regelmäßig beschäftigte Dienstnehmer sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Dienstnehmer zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Vertretungen für karenzierte oder sich im Präsenz- bzw Zivildienst befindliche Dienstnehmer sind im Gegenzug nicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstnehmerzahl zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind: Freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Volontäre, Ferialpraktikanten, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer mit Mehrheits- oder Sperrminoritätsbeteiligung, sowie geringfügig und fallweise Beschäftigte, wenn sie nicht regelmäßig im Unternehmen beschäftigt sind.
Vorübergehende und fallweise Unterschreitungen der Zahlengrenze sind nicht zu berücksichtigen.
In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl in den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.