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24.03.2026 | Wirtschaftsrecht | ID: 1260492

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Wichtige Neuerungen im Überblick

Albert Scherzer

Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen bzw Verschärfungen vor, insbesondere im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie des Finanzstrafverfahrens. Welche Bedeutung für die Praxis hat es für Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen?

Die Bundesregierung hat ein umfassendes Betrugsbekämpfungsgesetz beschlossen, das aus drei eigenständigen Teilen besteht: dem BBKG 2025 Teil Steuern, dem BBKG 2025 Teil Sozialabgaben sowie dem BBKG 2025 Teil Daten. Ziel dieses Gesetzespakets ist eine verstärkte Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug in mehreren zentralen Bereichen des Abgabenrechts. Das Gesetz sieht zahlreiche Neuerungen bzw Verschärfungen vor, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie des Finanzstrafverfahrens.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Welche Änderungen ergeben sich im Bereich der Einkommensteuer?

Ein zentraler Schwerpunkt des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 liegt im Bereich der Einkommensteuer. Hier sind insbesondere Maßnahmen vorgesehen, die auf eine Ausweitung bestehender Haftungsregelungen sowie auf die Schließung bislang genutzter Gestaltungsspielräume abzielen.

Bisher haftete ein Bauunternehmen, das Bauleistungen ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitervergibt, für die vom Subunternehmen abzuführenden lohnabhängigen Abgaben. Diese Haftung war auf einen Höchstbetrag von fünf Prozent des geleisteten Werklohns begrenzt, sofern das Subunternehmen nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen, der so genannten HFU-Gesamtliste, geführt wurde. Parallel dazu bestand eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG in Höhe von zwanzig Prozent des geleisteten Werklohns.

Achtung:

In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch häufig, dass Subunternehmen zwar formal als Bauleistende auftreten, tatsächlich aber über keine eigene bauliche Infrastruktur wie Maschinen oder Geräte verfügen. In diesen Fällen liegt wirtschaftlich betrachtet keine Bauleistung, sondern eine bloße Überlassung von Arbeitskräften vor. Diese Konstellationen wurden bislang nicht gesondert behandelt, obwohl sie aus Sicht der Finanzverwaltung ein erhöhtes Missbrauchspotenzial aufweisen.

Seit dem 01.01.2026 gilt daher eine deutliche Verschärfung der Haftungsregelungen für solche Fälle. Liegt eine Arbeitskräfteüberlassung im Bauwesen vor, soll die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben auf acht Prozent des Entgelts angehoben werden. Gleichzeitig erhöht sich die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge auf 32 Prozent. Insgesamt ergibt sich damit eine Haftung von 40 Prozent des Auftragsvolumens, bestehend aus 32 Prozent Sozialversicherung und acht Prozent Lohnabgaben.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Weitergabe von Bauaufträgen künftig zwingend zu prüfen ist, ob das Subunternehmen tatsächlich eine Bauleistung im Sinne einer Werkleistung erbringt oder lediglich Arbeitskräfte zur Verfügung stellt. Nur im Fall einer echten Bauleistung bleibt es bei der bisherigen Haftung von insgesamt 25 Prozent des Auftragsvolumens, aufgeteilt in 20 Prozent Sozialversicherung und fünf Prozent Lohnabgaben.

Hinweis:

Eine Haftungsbefreiung tritt weiterhin dann ein, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Auszahlung des Werklohns oder des Gestellungsentgelts in der HFU-Gesamtliste eingetragen ist. Für Auftraggeber und Generalunternehmer gewinnt die laufende Überprüfung dieses Status damit nochmals erheblich an Bedeutung.

Welche Bedeutung hat Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde?

Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen und vergleichbaren Rechtsgebilden. Bisher wurden Ausschüttungen von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, gem § 27 Abs 5 Z 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Diese Regelung entspricht der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus inländischen Privatstiftungen. Nicht erfasst waren jedoch Ausschüttungen aus ausländischen stiftungsähnlichen Konstruktionen, die zwar ähnliche Zwecke verfolgen, jedoch rechtlich nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind. Dazu zählen insbesondere bestimmte Trust-Konstruktionen. Nach Ansicht der Bundesregierung wurde diese Differenzierung gezielt genutzt, um Zuwendungen steuerfrei nach Österreich zu verlagern.

Diese Lücke wurde mit 01.01.2026 geschlossen. Nun unterliegen Ausschüttungen sämtlicher stiftungsähnlicher Gebilde, unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der österreichischen Einkommensteuer. Damit wird die Steuerpflicht deutlich ausgeweitet und die bisherige Unterscheidung nach der Vergleichbarkeit mit österreichischen Privatstiftungen aufgegeben.

Welche Änderungen ergeben sich im Bereich der Umsatzsteuer: Luxusimmobilien im Fokus?

Auch im Umsatzsteuerrecht sieht das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 einschneidende Neuerungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung von hochwertigen Wohnimmobilien. Nach bisheriger Rechtslage unterlag die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz von zehn Prozent und berechtigte gleichzeitig zum Vorsteuerabzug. Dieses System wird für so genannte Luxusimmobilien künftig nicht mehr gelten. Das Gesetz sieht vor, dass die Vermietung von besonders repräsentativen Wohnimmobilien zwingend unecht umsatzsteuerbefreit wird. Eine solche unechte Steuerbefreiung hat zur Folge, dass zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, gleichzeitig jedoch auch kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Was gilt als Luxusimmobilie?

Als Luxusimmobilie gilt eine Wohnimmobilie dann, wenn die Anschaffungs- und oder Herstellungskosten, einschließlich Nebengebäuden wie Garagen oder Gartenhäusern sowie sonstiger baulicher Anlagen wie Schwimmbädern, mehr als zwei Millionen Euro betragen. Die neue Regelung gilt für Vermietungen ab dem 1.1.2026, sofern die betreffende Immobilie nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt wurde.

Für die Beurteilung der maßgeblichen Kostengrenze sind sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung, ab Beginn der Herstellung oder ab einem Totalumbau zusammenzurechnen. Dabei sind jedoch ausschließlich jene Kosten zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2025 anfallen.

Beispiel Luxusimmobilie:

Erwirbt eine Vermieterin im Jänner 2026 ein Einfamilienhaus um EUR 1,75 Millionen Euro und vermietet dieses, liegt zunächst keine Luxusimmobilie vor. Die Vermietung unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Werden jedoch im Folgejahr zusätzliche Herstellungskosten von EUR 500.000,– aufgewendet, wird die Zwei-Millionen-Euro-Grenze überschritten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Immobilie insgesamt als Luxusimmobilie zu qualifizieren. Die Vermietung wird zwingend unecht umsatzsteuerbefreit, ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht mehr zulässig. Zudem ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wobei jährlich ein Zwanzigstel der im Jahr 2026 geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu korrigieren ist.

Praxistipp:

Bei Wohngebäuden, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Wohnungen bestimmt sind, ist für die Beurteilung der Luxusimmobiliengrenze nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf die einzelne vermietete Wohnung abzustellen. Innerhalb desselben Hauses kann daher eine besonders große oder hochwertige Wohnung als Luxusimmobilie gelten, während kleinere Einheiten unterhalb der Kostengrenze bleiben. Für diese kleineren Wohnungen besteht weiterhin das Recht auf Vorsteuerabzug.

Auch die Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Erhaltung und Verwaltung von Wohngebäuden war bisher umsatzsteuerpflichtig und berechtigten zum Vorsteuerabzug. Nun soll jedoch auch hier bei Vorliegen einer Luxusimmobilie eine zwingende unechte Umsatzsteuerbefreiung greifen. In diesen Fällen entfällt seit dem 01.01.2026 der Vorsteuerabzug für Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen. Diese Einschränkung gilt ebenfalls nur für Gebäude, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.

Hinweis:

Vor diesem Hintergrund ist bei geplanten Bau- oder Sanierungsprojekten eine sorgfältige Prüfung der Kostengrenze von EUR zwei Millionen Euro erforderlich, da sich erhebliche Auswirkungen auf Rentabilität und Finanzierung ergeben können.

Welche Änderungen ergeben sich bei der Beschlagnahme von Datenträgern?

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes sieht das Betrugsbekämpfungsgesetz mehrere grundlegende Neuerungen vor, die sowohl den Rechtsschutz als auch die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen betreffen. Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden im Finanzstrafgesetz neue Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eingeführt. Die neu geschaffenen §§ 92a bis 92h regeln detailliert die Voraussetzungen und den Ablauf der Beschlagnahme von insbesondere digitalen Geräten wie Mobiltelefonen oder Laptops. Diese Regelungen orientieren sich weitgehend an den Vorgaben der Strafprozessordnung und sollen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein angemessenes Maß an Rechtsschutz gewährleisten. Somit ist die Beschlagnahme von digitalen Endgeräten oder gespeicherten Daten nur mehr auf Grundlage einer klaren richterlichen Anordnung zulässig.

Was ist neu bei der Abgabenhinterziehung und unrechtmäßigen Verlusterklärung?

Bislang setzte eine Abgabenhinterziehung voraus, dass tatsächlich Abgaben verkürzt werden, also eine zu niedrige Steuerfestsetzung erfolgte. Nun soll bereits die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste strafbar sein, sofern diese Verluste in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Der neue Straftatbestand erfordert wie bisher ein vorsätzliches Handeln unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten. Die Regelung soll erstmals für Steuererklärungen gelten, die ab dem 01.01.2026 eingereicht werden.

Der maßgebliche Verkürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des jeweils geltenden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuertarifs auf den zu Unrecht erklärten Verlust. Wird ein solcher Verlust nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig erklärt, fällt das Verhalten unter den ebenfalls erweiterten Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung.

Was bedeutet die Ausweitung des Verkürzungszuschlags?

Der so genannte Verkürzungszuschlag ermöglicht in bestimmten Fällen eine finanzstrafrechtliche Straffreiheit, wenn eine Steuernachforderung festgestellt wird und zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von zehn Prozent der Nachforderung entrichtet wird. Diese Möglichkeit war bislang auf Gesamtnachforderungen von maximal EUR 33.000,– beschränkt. Mit dem 01.1.2026 wurde diese Grenze auf EUR 100.000,– angehoben. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Verkürzungszuschlag nur dann angewendet werden kann, wenn die Nachforderung pro Veranlagungszeitraum jeweils EUR 33.000,– nicht übersteigt.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Welche Änderungen ergeben sich bei der Normverbrauchsabgabe?

Auch im Bereich der Normverbrauchsabgabe sind einschneidende Änderungen vorgesehen. Bisher wurden bei Fahrzeugen, die nach Österreich eingeführt und später wieder ausgeführt wurden, die NoVA anteilig vergütet, soweit sie im Restwert des Fahrzeugs noch enthalten war. Dieses System wurde ab dem 01.07.2026 grundlegend geändert. Nun ist eine Abweichung von der vollen NoVA-Erhebung nur mehr dann möglich, wenn das aus dem Ausland eingeführte Fahrzeug von vornherein für maximal 48 Monate einer im Inland ansässigen Person zur Nutzung überlassen wird. In allen anderen Fällen entfällt die anteilige Vergütung bei der Ausfuhr vollständig. Für Fahrzeuge mit einer von Anfang an zeitlich begrenzten Überlassung wird die NoVA bereits zu Beginn nur anteilig erhoben, angepasst an die Dauer der Nutzung. Bei einer Überlassung für 24 Monate beträgt der anzuwendende Prozentsatz beispielsweise 33 Prozent. Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer von der geplanten Dauer ab, erfolgt eine nachträgliche Korrektur. Bei der endgültigen Ausfuhr ist die NoVA unter Berücksichtigung des Fahrzeugwertes neu zu berechnen, ein allfälliger Differenzbetrag wird vergütet.

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