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31.08.2026 | Zivilrecht | ID: 1281439

Vertrackter Vertrag: Haftungsfallen und Haftung des Vertragserrichters

Georg Streit

Gastautor Mag. Georg Streit beleuchtet in seinem Beitrag Haftungsfallen bei der Errichtung von Gesellschaftsverträgen und die Haftung des Vertragserrichters. Er gibt dabei auch Praxistipps zur Vertragsgestaltung.

Schon Obergott Wotan1 muss sich vom einfältigen Riesen Fasolt im Rheingold belehren lassen: Was du bist, bist du nur durch Verträge.2 Auch wenn seine Antwort darauf lautet: „Seid ihr bei Trost mit eurem Vertrag?“, wussten Depeche Mode From the contract there's no turning back3 oder, wie die Foo Fighters den alten Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda prägnant kommentierten: Trapped within a contract.4 Das gilt selbst dann, wenn Bob Dylans Bemerkung „No contract that he signed was worth that what it was written on”5 zutrifft.

Pacta sunt servanda

Haben die Vertragspartner ihre Entscheidung ausreichend frei getroffen, so resultiert daraus eine Bindung an den Vertrag, betont der OGH,6 eine abgeschlossene Vereinbarung ist nach dem schon genannten Grundsatz „pacta sunt servanda“ zu erfüllen.7 Das gilt auch und gerade im Gesellschaftsrecht. Umso relevanter ist die Frage, wer im Falle des Falles für die Folgen der (Vertrags)Falle haftet.

Aufklärungspflicht und Haftung des Vertragserrichters

Und damit sind wir schon bei der Haftung des Vertragserrichters angelangt. Ein als Vertragserrichter tätiger Rechtsanwalt (genauso natürlich der Notar) haftet nach Maßgabe des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.8 Ein (berufsmäßiger) Vertragserrichter hat die Parteien „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren, über bestehende Risken aufzuklären und allfällige ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.9

Ein Vertragserrichter, der für beide Vertragsparteien tätig wird, aber nur zu einer Partei in einem Mandatsverhältnis steht, haftet auch der anderen, unvertretenen Partei für eine unterlassene Aufklärung.10 Die Vertragsparteien können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt.11

Die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters dürfen jedoch nicht überspannt werden, etwa, wenn der Vertragserrichter verpflichtet würde, eine ihm vorgegebene Vertragsbestimmung im Interesse des Vertragspartners seiner Klienten zu überdenken, wenn dieser ihn dazu „nicht ins Vertrauen gezogen“ hat.12 Vom Vertragserrichter können „nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben.“

Haftung des Vertragserrichters: Verantwortung für unklare Regelungen

Eine wesentliche haftungsrechtliche Gefahr für Vertragserrichter liegt in unklaren oder widersprüchlichen Regelungen. Nach § 915 Halbsatz 2 ABGB wird “bey zweyseitig verbindlichen“ Verträgen „eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat“, unklare Äußerungen sind also zu Lasten des Verwenders, also desjenigen Vertragspartners, von dem Formulierung stammt, auszulegen.13 Zwar kommt diese Bestimmung erst zur Anwendung, wenn die Auslegungsregeln des § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt,14 diese gesetzliche Unklarheitenregel ordnet aber die Verantwortung für die Formulierung einer Vertragsklausel eindeutig dem Verfasser zu.

Das kann bei Gesellschaftsverträgen rasch relevant werden, denn die §§ 914 f ABGB sind nicht auf korporative bzw materielle Satzungsregelungen juristischer Personen und Stiftungen, also Regelungen, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für zukünftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, zusammengefasst „der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung“ anzuwenden. Damit ist zur Auslegung dieser Regelungen nicht zunächst zu ermitteln, was die Gründungsgesellschafter bzw der Gesellschafter, die an der Vereinbarung der auszulegenden Regelung beteiligt waren, regeln wollten, sondern der gleich der objektive Erklärungswert maßgeblich.15

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind zwar nach § 914 ABGB auszulegen, allerdings nicht mehr nach einem Wechsel der Gesellschafter. Denn neu hinzutretende Gesellschafter kennen in der Regel nur die schriftlichen Dokumente, auf denen die Gesellschaft beruht.16 Auch bei einer „außerordentlich großen Anzahl von Gesellschaftern“ ist der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen, wenn keine Feststellungen über allen Gesellschaftern gemeinsame Vorstellungen oder Absichten getroffen werden können.17

Den Gesellschaftern darf – jedenfalls im Zweifel – im Übrigen nicht unterstellt werden, eine gesetz- oder sittenwidrige Regelung intendiert zu haben. Grundsätzlich sind Verträge so auszulegen, dass sie gültig und nicht sittenwidrig sind.18

Besonders kritische Regelungen sind etwa solche zur Gewinnverteilung. Gesellschaftsverträge sehen häufig vor, dass die Gewinnverteilung dem einstimmigen Beschluss der Gesellschafter vorbehalten bleibt, andere Regelungen knüpfen die Gewinnanteile etwa an das Verhältnis der Beteiligungen am Stammkapital. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnverwendung ist möglich, erfordert aber die Zustimmung aller Gesellschafter. Der Vertragserrichter muss sicherstellen, dass diese Mechanismen klar und widerspruchsfrei geregelt sind.

Auch unklare Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis können zu erheblichen Haftungsrisiken und somit zur Haftung des Vertragserrichters führen. Wird die Kompetenzverteilung nicht klar geregelt, drohen Streitigkeiten über die Entscheidungsbefugnisse im Alltagsgeschäft, insbesondere wenn Formulierungsalternativen zur Verfügung standen und vom Verfasser des Vertragstexts nicht gewählt wurden.

Exit-Klauseln und Abfindung

Die Regelung des Ausscheidens von Gesellschaftern gehört zu den haftungsträchtigsten Bereichen bei der Errichtung von Gesellschaftsverträgen. Gesellschaftsverträge sehen häufig vor, dass bei Auflösung der Gesellschaft infolge Todes oder Kündigung der gesamte Bestand des betroffenen Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter übergeht, dem ausscheidenden Gesellschafter ist dafür eine Abfindung zu bezahlen.

Eine Haftungsquelle kann die ungenaue Formulierung der Abfindungshöhe sein. Die Frage der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters muss nach der Rechtsprechung „für alle Gesellschafter schon aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig gleich beurteilt werden“, weshalb hier auch bei Personalgesellschaften ausschließlich der Wortlaut relevant ist.19 Eine darin vorgesehene „angemessene“ Abfindung, wobei als Untergrenze der Bilanzwert der Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen vorgesehen war, legte der OGH dahin aus, „dass der ausscheidende Gesellschafter nicht in einer Höhe abgefunden werden muss, der seinem Anteil am Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens entspricht.“ Vielmehr qualifizierte er eine Abfindung „zwischen Verkehrswert und Mindestabfindung“ als angemessen.20

Auch die Regelung des Todesfalls erfordert Sorgfalt. Gesellschaftsverträge sehen häufig vor, dass im Falle des Ablebens eines Gesellschafters eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben in vielen Gesellschaftsverträgen ausgeschlossen ist und dessen Erben daher keinen Anspruch auf Übernahme des Gesellschaftsanteils haben, sondern abzufinden sind. Was gilt aber für abweichende letztwillige Verfügungen? Die (fehlende) Änderbarkeit dieser Regelungen kann Haftungsfolgen (für den Verfasser des Gesellschaftsvertrags oder den Verfasser des Testaments) nach sich ziehen. Denn die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden. Letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftsrechtlichen Regelung nicht widersprechen.21

Widersprüche zwischen Gesellschaftsvertrag und Syndikatsvertrag

Ein besonderes Haftungsrisiko bergen den Gesellschaftsvertrag ergänzende Syndikatsverträge. Ein Syndikatsvertrag begründet eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht22 und ist eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen.23

Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist regelmäßig (vor allem) die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Der Syndikatsvertrag ist aber nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.24 Zwar führt ein zwischen Gesellschaftern einer GmbH abgeschlossener Syndikatsvertrag regelmäßig einen Bezug zu einem Gesellschaftsvertrag auf, allein daraus kann aber zB nicht abgeleitet werden, dass eine im Syndikatsvertrag vereinbarte Schiedsklausel auch für Streitigkeiten über die Abberufung eines Geschäftsführers der Gesellschaft gilt.25

Wird eine Regelung des Syndikatsvertrags zwar explizit von der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis genommen, eine dort enthaltene Bestimmung jedoch nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, kann ein daraus resultierender Widerspruch eine Haftungsquelle für den Vertragserrichter darstellen.26

Praxistipps des Autors vor Unterfertigung von Verträgen

Folgende – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende – Empfehlungen können helfen, das Haftungsrisiko zu reduzieren:

Aufklärung über die Rollen der Beteiligten:

  • Ausdrückliche Feststellung, welche Partei der Vertragserrichter vertritt.
  • Berücksichtigung der Interessen unvertretener Vertragsparteien.
  • Sicherstellung des Parteienverständnisses vor Unterfertigung.

Klarheit und Deutlichkeit der Formulierungen:

  • Keine Vertragsbestimmungen verwenden, die aus der Sicht eines objektiven Dritten zweideutig, unverständlich oder gar widersprechend sind.
  • Einheitliche Terminologie verwenden, hilfreich kann eine Begriffsdefinition am Anfang sei, auf die im Vertragstext verwiesen wird.
  • Der Vertragstext muss auch für mit kommerziellen Details nicht vertrauten Personen verständlich sein.

Regelungen zu Stimmrechten und Geschäftsführung:

  • Klarstellung, ob und wie Abweichungen von der gesetzlichen Regelung gewollt sind.
  • Explizite Zuordnung von Geschäftsführungskompetenzen.

Regelungen zur Gewinnverteilung:

  • Eindeutige Festlegung des Gewinnverteilungsmechanismus.
  • Regelung der Voraussetzungen für abweichende Gewinnverteilungen.

Regelungen zu Austritt und Abfindung:

  • Präzise Formulierung der Abfindungsberechnung.
  • Klare Regelung der Wertermittlung (Schätzung, Buchwert, Verkehrswert).
  • Berücksichtigung von Sonderpositionen wie etwa Kundenstock und Folgeprovisionen
  • Klare Regelung der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten

Regelung für den Fall des Todes eines Gesellschafters:

  • Eindeutige Regelung der Erbenstellung (zB Eintritt oder Abfindung) und
  • Zur Fortführung der Gesellschaft oder Anwachsung
  • Klarstellung der Unabänderbarkeit durch letztwillige Verfügungen

Verhältnis von Gesellschaftsvertrag und Syndikatsvertrag:

  • Klare Trennung der Regelungsbereiche
  • Vermeidung von Widersprüchen zwischen den Verträgen
  • Synchronisierung von Änderungsmechanismen

Dieser Beitrag widmet sich nur einem kleinen, nicht repräsentativen Ausschnitt der Thematik Haftung des Vertragserrichters. Zur Vertiefung empfiehlt sich das neue Handbuch dazu mit Checklisten, Musterklauseln und „roten Flaggen“ für Vertragserrichtungen im Liegenschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht uvm.

Autor

Mag. Georg Streit ist Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte (Wien).

____________________________________

Fußnoten:

1 Von seinem Schöpfer Richard Wagner immerhin als „Summe der Intelligenz der Gegenwart“ bezeichnet.
2 Richard Wagner: Rheingold (1869).
3 Depeche Mode: Everything Counts (1983).
4 Foo Fighters: Wattershed (1995).
5 Bob Dylan: Neighborhood Bully (1983).
6 OGH 21.03.2017, 10 Ob 13/17k.
7 OGH 27.09.2016, 1 Ob 64/16t.
8 RIS-Justiz RS0023549.
9 OGH 10.09.2024, 4 Ob 131/24d.
10 Im konkreten Fall ging es um ein Steuerthema (OGH 19.12.2012,3 Ob 159/12x).
11 OGH 30.06.2010, 7 Ob 104/10k.
12 OLG Innsbruck 09.01.2025, 3 R 124/24w.
13 zB OGH 05.03.1987,7 Ob 522/87.
14 RIS-Justiz RS0017951; RIS-Justiz RS0109295; RIS-Justiz RS0017752.
15 RIS-Justiz RS0108891.
16 OGH 20.05.2008, 4 Ob 229/07s.
17 OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s.
18 OGH 16.09.1985, 1 Ob 633/85.
19 OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s.
20 Im konkreten Fall waren es 80 % des Verkehrswerts der Anteile (OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s).
21 OGH 25.01.2023, 6 Ob 143/22f.
22 OGH 22.07.2009, 3 Ob 72/09y
23 RIS-Justiz RS0079236.
24 Eine entgegen dem Syndikatsvertrag abgegebene Stimme in der Gesellschafterversammlung ist daher wirksam. Eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages kommt auch nicht in Betracht (OGH 5.12.1995, 4 Ob 588/95).
25 OGH 26.11.2025, 6 Ob 225/24t.
26 OGH 05.12.1995, 4 Ob 588/95.

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