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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeine Betreiberpflicht, Mitteilungs- und Informationspflichten

Rechtliche Grundlagen

§ 59b AWG 2002

Allgemeine Betreiberpflicht

§ 59d AWG 2002

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

§ 59j AWG 2002

Informationsverpflichtung

§ 59i AWG 2002

Domino-Effekt

Allgemeine Betreiberpflicht

Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Mitteilungspflichten

Das Seveso-Recht des AWG 2002 sieht eine Reihe von Mitteilungs- und Meldeverpflichtungen für die Inhaber eines Seveso-Betriebes vor.

Allgemeine Mitteilungspflicht

Der Inhaber eines Seveso-Betriebes hat der Behörde binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme eine Reihe von Daten zu übermitteln. Gleiches gilt für die beabsichtigte Vornahme von Änderungen eines bestehenden Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben bzw durch die sich die Einstufung des Betriebs als Seveso-Betrieb überhaupt oder als Betrieb der unteren bzw der oberen Klasse ändert.

Bestehende Betriebe, die am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wurden und die bis zum Inkrafttreten der AWG-Novelle Seveso mit 20. Juni 2017 nicht als Seveso-Betriebe galten und nunmehr neu unter das Seveso-Recht fallen, hatten unverzüglich diese Meldung zu erstatten.

Betriebe, die bereits nach der bis zum 20. Juni 2017 geltenden Rechtslage Seveso-Betriebe waren („Seveso II-Betriebe“), hatten ihre bisherige Mitteilung nunmehr auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, und dies ebenfalls unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Folgende Angaben sind gem § 59d Abs 1 AWG 2002 zu übermitteln:

  • Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten
  • Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls dies nicht der Inhaber ist
  • Ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen)
  • Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe
  • Die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten
  • Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.

Ändern sich die Daten zu Name, Sitz und Anschrift des Inhabers oder zur Anschrift des Seveso-Betriebs (einschließlich der geografischen Koordinaten), sowie Name oder Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, so ist dies ebenfalls im Voraus der Behörde mitzuteilen.

Mitteilungspflicht wesentlicher Änderungen

Beabsichtigt der Inhaber eines Seveso-Betriebes Änderungen vorzunehmen, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können, so ist die oben genannte Mitteilung in aktualisierter Form vor Umsetzung der Änderung neuerlich an die Behörde zu übermitteln.

Dies gilt nach § 59d Abs 3 AWG 2002 in folgenden Fällen:

  • Einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der ursprünglichen Mitteilung angegebenen Menge oder
  • Einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder
  • Einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder
  • Einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können

Mitteilungspflicht bei Schließung oder Betriebsunterbrechung

Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde auch die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen (vgl § 59d Abs 4 AWG 2002). Nach den Gesetzesmaterialien zur inhaltlich vergleichbaren GewO-Novelle BGBl I Nr 81/2015 gelten übliche Außerbetriebsetzungen von technischen Anlagen oder eines (gesamten) Betriebs im Zuge von Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten nicht als „Unterbrechungen des Betriebs“; als solche sind – vorhersehbare – Betriebsunterbrechungen nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfällen etc) oder wegen zeitweiliger Einstellung der Produktion oder der Lagerung anzusehen.

Mitteilungspflicht bei schweren Unfällen

Nach Eintritt eines schweren Unfalles (gleichbedeutend wird auch der Begriff „Industrieunfall“ verwendet) hat der Inhaber eines Seveso-Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise der Behörde eine Darstellung des Geschehens und der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Unter „schwerem Unfall“ versteht das AWG 2002 „ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe beteiligt sind“.

Nach § 4 Abs 2 A-IUV liegt in folgenden Fällen jedenfalls ein zu meldender Industrieunfall vor:

  • Eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle
  • Ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge) a) zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person, oder b) zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen, oder c) innerhalb des Seveso-Betriebes zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben
  • Ein anderes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat

Diese Mitteilung hat nach § 59d Abs 5 AWG 2002 jedenfalls mindestens folgenden Inhalt zu umfassen:

  • Die Umstände des Unfalls
  • Die beteiligten Seveso-Stoffe
  • Die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten
  • Die eingeleiteten Sofortmaßnahmen
  • Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden

Diese Informationen sind zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

Informationspflicht

Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist gem § 59j AWG 2002 verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.

Informationsaustausch und Domino-Effekt

Zwischen Seveso-Betrieben und benachbarten anderen Seveso-Betrieben, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Seveso-Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, für den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind (vgl § 59i AWG 2002).