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Neu Dokument-ID: 1190095

Vorschrift

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Beobachtung

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.