© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 668684
Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)
§ 10a. Teerhaltiger Straßenaufbruch
Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:
- Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
- Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
- Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.
(BGBl. II Nr. 291/2016)