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Dokument-ID: 082073
Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
§ 11. Abfuhrordnung
Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
- den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs 3,
- die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,
- die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (zB Altstoffsammelzentrum),
- die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,
- die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,
- die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und
- die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs 4.