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Neu Dokument-ID: 1055381

Vorschrift

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Seuchenvorsorge

idF LGBl. Nr. 78/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.

(LGBl. Nr. 78/2024)