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Neu Dokument-ID: 099538

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 193/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

(BGBl. II Nr. 193/2014)