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Neu Dokument-ID: 1055836

Vorschrift

Tiroler Umwelthaftungsgesetz (T-UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Parteistellung

idF LGBl.Nr. 5/2010 | Datum des Inkrafttretens 22.01.2010

In den Verfahren nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:

a)

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

b)

im § 11 Abs. 1 genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.