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Dokument-ID: 369357
Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)
§ 12. Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
| 1. |
| für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden, |
|
| a) | mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW | 8,5 Cent/kWh; |
| b) | mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW | 7,5 Cent/kWh; |
| c) | mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW | 7,0 Cent/kWh; |
| 2. |
| für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, |
|
| a) | mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW | 9,5 Cent/kWh; |
| b) | mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW | 8,0 Cent/kWh. |
(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20 % reduziert.