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Neu Dokument-ID: 369357

Vorschrift

Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

idF BGBl. II Nr. 471/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

 

für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

 

 

a)mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW8,5 Cent/kWh;

 

b)mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW7,5 Cent/kWh;

 

c)mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW7,0 Cent/kWh;
2.

 

für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

 

 

a)mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW9,5 Cent/kWh;

 

b)mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW8,0 Cent/kWh.

(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20 % reduziert.