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Dokument-ID: 1079643
Altfahrzeugeverordnung
§ 12d. Bevollmächtigter für österreichische Exporteure
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
(Anm. d. Red.: § 12d tritt gem. BGBl. II Nr. 489/2020 mit 01.07.2022 in Kraft.)