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Neu Dokument-ID: 1054896

Vorschrift

Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Beteiligtenstellung

idF LGBl. Nr. 54/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben

  1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und
  2. jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,

das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.