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Dokument-ID: 101765
Batterienverordnung
§ 13. Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien
(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien
- von Letztvertreibern,
- von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder
- von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.