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Neu Dokument-ID: 1055154

Vorschrift

Steiermärkisches Biomasseförderungsgesetz (StBFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Zuschlag

idF LGBl. Nr. 84/2019 | Datum des Inkrafttretens 30.10.2019

(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz im Bundesland Steiermark angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, sind von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.

(2) Der Zuschlag beträgt 9 % zu den in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträgen und sind diese:

  1. Für die leistungsabhängige Netzentgeltkomponente (Netznutzungsentgelt Leistung) gelten folgende Beträge:
    1. Auf den Netzebenen 1 und 2: 0,14616 Euro/kW
    2. Auf der Netzebene 3: 0,51309 Euro/kW
    3. Auf der Netzebene 4: 0,65106 Euro/kW
    4. Auf der Netzebene 5: 0,57393 Euro/kW
    5. Auf der Netzebene 6: 0,60525 Euro/kW
    6. Auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung): 0,62694 Euro/kW
    7. Auf der Netzebene 7 (unterbrechbar): 0 Euro/kW
    8. Auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung): 0,44118 Euro/Zählpunkt
  2. Für die arbeitsabhängige Netzentgeltkomponente (Netznutzungsentgelt Arbeit und Netzverlustentgelt) gelten folgende Beträge:
    1. Auf den Netzebenen 1 und 2: 0,00468 Cent/kWh
    2. Auf der Netzebene 3: 0,01179 Cent/kWh
    3. Auf der Netzebene 4: 0,01503 Cent/kWh
    4. Auf der Netzebene 5: 0,01719 Cent/kWh
    5. Auf der Netzebene 6: 0,02493 Cent/kWh
    6. Auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung): 0,03924 Cent/kWh
    7. Auf der Netzebene 7 (unterbrechbar): 0,04185 Cent/kWh
    8. Auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung): 0,06624 Cent/kWh

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen.

(4) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.

(5) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.

(7) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die Gerichte.

(8) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Steiermark abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat. § 14 Abs. 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.