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Dokument-ID: 1033436
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 13k. Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind
1. | sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie | |||||||||
2. | wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
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(BGBl. I Nr. 71/2019)