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Neu Dokument-ID: 101766

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Sammlung und Abholung

idF BGBl. II Nr. 159/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2008

(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)

  1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder
  2. bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen

unentgeltlich abzuholen.