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Dokument-ID: 982440
Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (S. AWG)
§ 14b. Förderung der Wiederverwendung
Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.
(LGBl. Nr. 14/2018)