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Neu Dokument-ID: 213431

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Abgabenbefreiungen

idF BGBl. Nr. 185/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1993

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.