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Bodenqualitätsverordnung
§ 15. Besondere Anforderungen an Kompost, Asche und Kohle
(1) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmter Kompost, der nach der Kompostverordnung des Bundes in Verkehr gebracht wurde, muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen. Überdies muss es sich um Qualitätskompost oder Rindenkompost gemäß Kompostverordnung handeln. (LGBl. Nr. 10/2026)
(2) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Asche muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Asche um Pflanzenasche, zusätzlich eingeschränkt auf Rostasche aus der Biomassefeuerung, handeln.
(3) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Kohle muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Kohle um Pflanzenkohle handeln.