© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 019835
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)
§ 15. Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
- zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
- das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden, (BGBl. I Nr. 77/2010)
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.