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Neu Dokument-ID: 099541

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

idF BGBl. II Nr. 193/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

(1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.
(BGBl. II Nr. 193/2014)

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(BGBl. II Nr. 193/2014)

(3) (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.
(BGBl. II Nr. 193/2014)

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.