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Dokument-ID: 982873
Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)
§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben auf-zunehmen:
- Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
- Rechnungsdaten;
- die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
- die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
- bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
- das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)