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Neu Dokument-ID: 337772

Vorschrift

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

idF BGBl. I Nr. 196/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für

  1. fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
  2. fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
  3. einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
  4. einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(BGBl. I Nr. 196/2023)