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Neu Dokument-ID: 099543

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

idF BGBl. II Nr. 71/2016 | Datum des Inkrafttretens 26.03.2016

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird: (BGBl. II Nr. 71/2016)

  1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
  2. der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
  3. die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,
  4. der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und
  5. das Datum der Abholung. (BGBl. II Nr. 193/2014)

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.