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Neu Dokument-ID: 1006837

Vorschrift

Pflanzenschutzgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Vorläufige Schutzmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 40/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2019

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.