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Neu Dokument-ID: 1190746

Vorschrift

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.

(BGBl. I Nr. 30/2024)