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Neu Dokument-ID: 1146753

Vorschrift

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Vorkaufsrecht

idF BGBl. II Nr. 283/2023 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2023

Die zentrale Stelle hat jedem Erstinverkehrsetzer anteilsmäßig die sortierten Einweggetränkeverpackungen je Material und Farbe zum Kauf zu marktüblichen Preisen anzubieten. Die jeweiligen Preise sind zu veröffentlichen. Der Anteil bestimmt sich aus den vom jeweiligen Erstinverkehrsetzer in Verkehr gesetzten, gesammelten Einweggetränkeverpackungen. Das Vorkaufsrecht ist auf 90 % der sortierten Einweggetränkeverpackungen beschränkt.