© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1259645

Vorschrift

Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 (Oö. TMV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte sowie für Nutztiere und Heimtiere entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.1.2009, S 1-33.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Falltiere: Tiere (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere), die verendet sind oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden;
  2. Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben: Nutztiere im Sinn der Ziffer 1 aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht in einem Schlachthof befinden, sowie Falltiere aus Tierheimen und Zoos;
  3. Falltiere aus Tierkliniken und Tierarztpraxen: Heimtiere und Equiden im Sinn der Ziffer 1 aus Tierkliniken und Tierarztpraxen;
  4. geeignete Betriebe: Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die Be- und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie das für die zeitnahe Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;
  5. Betreiber: Verantwortliche bzw. Verantwortlicher eines geeigneten Betriebs, die bzw. der sich dem Land Oberösterreich gegenüber vertraglich verpflichtet hat (Leistungsvereinbarung).