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Neu Dokument-ID: 369343

Vorschrift

Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Mindestwirkungsgrad

idF BGBl. II Nr. 471/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 ÖSG) von mindestens 60 % erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht wird.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.