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Dokument-ID: 981845
Emissionsregisterverordnung 2017
§ 2. Registerpflicht
(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
- Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
- Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
- nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
- Milchverarbeitung,
- Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
- Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
- Kartoffelverarbeitung,
- Fleischwarenindustrie,
- Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
- Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
- Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
- Mälzereien und
- Fischverarbeitungsindustrie;