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Neu Dokument-ID: 981845

Vorschrift

Emissionsregisterverordnung 2017

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Registerpflicht

idF BGBl. II Nr. 207/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):

  1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
  2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
  3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
    1. Milchverarbeitung,
    2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
    3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
    4. Kartoffelverarbeitung,
    5. Fleischwarenindustrie,
    6. Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
    7. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
    8. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
    9. Mälzereien und
    10. Fischverarbeitungsindustrie;