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Dokument-ID: 1007265
Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
§ 2.
Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
- auf der jeweiligen Deponie nur jene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) abgelagert werden, die in Wien angefallen sind und
- die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, – bezogen auf ein Kalenderjahr – auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden.