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Neu Dokument-ID: 1007269

Vorschrift

Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. Nr. 55/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass

  1. auf der genannten Deponie nur Abfälle aus Wien gelagert werden,
  2. die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden und
  3. die Voraussetzung nach § 76 Abs. 7 Z 1 lit. c AWG 2002 unverändert weiter zutrifft.