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Dokument-ID: 923281
Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV)
§ 20. Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.