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Neu Dokument-ID: 119788

Vorschrift

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20a. Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch

idF LGBl. Nr. 13/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Die auf öffentlichem Grund für den öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll, einschließlich Hundekot, zu verwenden.