© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1055914

Vorschrift

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen

idF LGBl Nr 41/2022 | Datum des Inkrafttretens 09.06.2022

(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren. (LGBl. Nr. 41/2022)