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Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
§ 21. Registrierung der Verpflichteten
(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:
1. | Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, |
2. | Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern, |
2a. | Steuernummer, |
3. | Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002, |
4. | Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen, |
4a. | Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden, |
5. | die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a, (BGBl. II Nr. 173/2019) |
5a. | (Anm. d. Red.: Z 5a wurde gem. BGBl. I Nr. 173/2019 aufgehoben.) |
6. | Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, |
7. | für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN, |
8. | Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie |
9. | Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat. (BGBl. II Nr. 173/2019) |
Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
(BGBl. II Nr. 71/2016)
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und – sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.
(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
1. | die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, (BGBl. II Nr. 173/2019) |
1a. | Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer, (BGBl. II Nr. 193/2014) |
2. | Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, |
3. | Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems, |
4. | für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden. (BGBl. II Nr. 193/2014) |
Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
- die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und
- die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie
an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(BGBl. II Nr. 193/2014)