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Dokument-ID: 062881
Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (S. AWG)
§ 21. Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr sind dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister vorzuschreiben.
(2) Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden.
(LGBl. Nr. 77/2023)