© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 120420

Vorschrift

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

idF LGBl. Nr. 1/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Zur Herstellung des in § 20 geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.