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Neu Dokument-ID: 060231

Vorschrift

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt

§ 23. Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

idF LGBl. 8240-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

  1. Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und
  2. eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.